ESC 2026: Weitere Anforderungen für den deutschen Vorentscheid aus den Teilnahmebedingungen

Bild: EBU/Alma Bengtsson

Nachdem ESC kompakt gestern als erstes Medium vermelden konnte, dass es im nächsten Jahr wieder einen deutschen Vorentscheid für den Eurovision Song Contest 2026 in Wien geben und Stefan Raab dabei keine Rolle spielen wird, liegen uns nun auch die offiziellen Teilnahmebedingungen vor. Diese beinhalten neben den Punkten, die wir bereits dokumentiert haben, etliche weitere Anforderungen. So dürfen Bewerber*innen in keinem anderen Land Einreichungen vornehmen und Künstliche Intelligenz ist beim Songwriting untersagt.

Als erstes fällt bei den Teilnahmebedingungen ins Auge, dass sie sich auf die „Deutsche Vorauswahl“ für den ESC 2026 beziehen – so steht es in der Überschrift. Im weiteren Fließtext ist dann bis auf ein Mal von „Vorentscheidung“ die Rede. Ob hiermit schon ein Indikator für den Titel des Vorentscheids vorliegt oder es einfach nicht einheitlich gehandhabt wurde, ist nicht zu erkennen.

Klarer ist da schon die Ansage, was die Bewerbung von Künstler*innen in mehreren Ländern betrifft. Diese ist explizit untersagt: „Die parallele Teilnahme an Vorentscheiden anderer Länder ist ausgeschlossen. Die Teilnahme als ESC-Kandidat:in (sic!) anderen Ländern ist ausgeschlossen.“ Tatsächlich soll es in der Vergangenheit schon solche Fälle gegeben haben, wo sich ein Act aus dem deutschen Vorentscheid kurzfristig verabschiedete und die direkte Nominierung in seinem Heimatland bevorzugte. Das war bei Nathan Trent so und gerüchteweise auch bei Nemo. Die Vermutung liegt nahe, dass solche Enttäuschungen auf der Vorentscheid-Zielgerade vermieden werden sollen.

Bereits gestern hatten wir vermeldet, dass nach Kombinationen aus Künstler*in und Song gesucht wird. Konkret heißt es in den Teilnahmebedingungen: „Die Bewerbung muss immer den Künstler und den Song zusammen enthalten. Bewerbungen nur mit Act oder nur mit Song sind nicht möglich.“ Das scheint letztlich aber nicht unbedingt bedeuten zu müssen, dass ein*e Künstler*in am Ende wirklich mit dem eingereichten Song beim Vorentscheid auftritt. Denn in den Teilnahmebedingungen müssen sich die Acts verpflichten, gegebenenfalls auch für ein Songwritingcamp zur Verfügung zu stehen:

„Der/die Künstler:in verpflichtet sich zudem zur Mitwirkung an allen begleitenden Maßnahmen zum ESC (Promotion, Interviews, Dreharbeiten, ggfs. Songwritingcamp, etc.). Im Rahmen der vorgenannten Sendungen und eines ggf. stattfindenden zusätzlichen Songwritingcamps erstellte Bild- und Tonaufnahmen des Künstlers bzw. der Künstlerin dürfen vom SWR oder von ihm beauftragten Dritten im Zusammenhang mit der Vorauswahl, dem TV-Vorentscheid oder dem ESC-Finale unentgeltlich auf allen Ausspielwegen genutzt werden.“

Dass für den Vorentscheid eingereichte Songs neue Kompositionen sein müssen, ist natürlich klar. Sie dürfen auch nicht vor dem 1. September 2025 veröffentlicht worden sein. Und: Songtexte dürfen in jeder Sprache verfasst sein. Interessant ist aber eine weitere Ergänzung: „Der Song darf nicht von einer Künstlichen Intelligenz geschaffen worden sein.“ Hier ist Deutschland also ähnlich strikt wie Albanien bei seinem Festivali i Këngës 64. Für das schwedische Melodifestivalen gibt es so eine explizite Regel bezüglich der Künstlichen Intelligenz jedoch nicht. Es ist auch nicht wirklich klar, wie man das kontrollieren will.

Bezüglich der Verhaltensweisen der Bewerber*innen gilt es gleich zwei Vorschriften zu beachten. Zum einen sind das die eigenen Regeln des SWR. Daneben wird aber auch ausdrücklich der Code of Conduct der EBU hervorgehoben, der nach dem ESC 2024 in Malmö etabliert wurde. Sollte gegen eine der Regelungen verstoßen werden, hat der SWR nach Anhörung der/s Kandidat*in das Recht, diesen Act vom Wettbewerb auszuschließen.

Damit wären wir dann auch ganz grundsätzlich bei der rechtlichen Absicherung des SWR. So heißt es, dass „die Teilnahme am Bewerbungsverfahren … auf eigene Gefahr (erfolgt); Teilnehmende sind sich der Bedingungen des Bewerbungsprozesses sowie, im … Erfolgsfall, der nachfolgenden TV-Shows (Stresssituation) bewusst. Für Verletzungen von Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit haftet der SWR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.“ Etwas cute, aber natürlich absolut berechtigt ist der Absatz: „Im Bedarfsfall hat der/die Künstler:in eine Auslandskrankenversicherung vorzuweisen.“

Damit wären wir dann auch bei den Kosten einer Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Diese erfolgt unentgeltlich. Auftritte in den TV-Shows werden entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Acts und dem SWR vergütet. Außerdem heißt es: „Etwaige Reisekosten, Unterkunft, etc. des Künstlers bzw. der Künstlerin werden nach vorheriger Absprache mit dem SWR übernommen.“

Über welche Regelungen in den Teilnahmebedingungen für den deutschen ESC-Vorentscheid 2026 bist Du überrascht? Gibt es etwas, was Du nicht gut findest? Lass es uns in den Kommentaren wissen. 



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